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Ohne Anspruch auf Entschädigung

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Der Administrator wurde entlassen und verlangt eine Entschädigung, aber die Gesellschaft will sie nicht zahlen…

Ohne Anspruch auf Entschädigung

Die Hauptversammlung des Unternehmens, an dem Sie beteiligt sind, hat die Absetzung des Administrators genehmigt, woraufhin dieser von der Gesellschaft eine Entschädigung für die Beendigung seines Amtes verlangt. Die Mehrheit der Gesellschafter lehnt jedoch die Zahlung ab und argumentiert, dass eine schlechte Verwaltung vorlag. Hat er Anspruch auf die Entschädigung?

Im Allgemeinen gibt die Absetzung des Administrators ihm kein automatisches Recht auf Entschädigung, da sowohl das Gesetz über Kapitalgesellschaften (LSC) als auch die Gerichte verlangen, dass dies ausdrücklich in den Satzungen vorgesehen ist.

Daher wird der Inhalt der Satzungen Ihnen mitteilen, ob der Administrator das Recht hat, von der Gesellschaft eine Entschädigung zu verlangen oder nicht. Sehen Sie, welche Fälle auftreten können:

  • Unentgeltliches Amt. Wenn vorgesehen ist, dass das Amt unentgeltlich ist (oder wenn nichts gesagt wird, in diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass es unentgeltlich ist), kann der Administrator keine Entschädigung verlangen. Allerdings machen die Gerichte eine Ausnahme: Eine außerhalb der Satzungen vereinbarte Entschädigung – in einem Vertrag beispielsweise – ist gültig, wenn der Inhalt dieser Vereinbarung von allen Gesellschaftern bekannt ist und von ihnen akzeptiert wird.
  • Entgeltliches Amt. Wenn die Satzungen ausdrücklich angeben, dass das Amt entlohnt wird und zudem das Recht auf eine Entschädigung bei Beendigung vorsehen, hat der Administrator das Recht, diese zu verlangen.
  • Entgeltlich ohne Entschädigung. Wenn ein entgeltliches Amt vorgesehen ist, aber keine Entschädigung für die Beendigung vorgesehen ist, gilt dasselbe wie bei einem unentgeltlichen Amt: Die Entschädigung ist nur möglich – auch wenn sie nicht in den Satzungen vorgesehen ist –, wenn sie in einer Vereinbarung zwischen dem Administrator und der Gesellschaft anerkannt und von allen Gesellschaftern bekannt und akzeptiert wurde.

Wenn die Entschädigung gemäß den oben genannten Bedingungen vorgesehen ist, kann die Gesellschaft sie nicht einfach aufgrund von Unzufriedenheit mit der Verwaltung des Administrators verweigern, es sei denn, sie Beweise dafür hat, dass Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Amt vorliegen (wie beispielsweise die Pflicht zur Loyalität oder zur Sorgfalt).

 

Wenn der abgesetzte Administrator eine Entschädigung verlangt, werden unsere Fachleute prüfen, ob er dazu berechtigt ist.

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