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Gültigkeit des Vorstands

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Was ist, wenn der Administrator nicht teilnimmt?

Gültigkeit des Vorstands

Der Geschäftsführer der SL, an der Sie beteiligt sind, hat eine ordentliche Versammlung einberufen, an der er letztendlich nicht teilgenommen hat. Daher stellt sich die Frage, ob die Durchführung des Treffens und die darin getroffenen Beschlüsse gültig sind.

Auf der Tagesordnung der abgehaltenen Versammlung stand die Genehmigung der Erweiterung des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft, um neue Projekte zu starten. Obwohl der Geschäftsführer nicht zur Versammlung erschienen ist, beschlossen die Gesellschafter, sie abzuhalten und den genannten Beschluss zu genehmigen. Darüber hinaus bat ein Minderheitsgesellschafter in dieser Versammlung um weitere Informationen zu dem Punkt betreffend den Unternehmensgegenstand, konnte diese jedoch nicht erhalten, da der Geschäftsführer nicht anwesend war.

Der Geschäftsführer ist gesetzlich verpflichtet, an der Versammlung teilzunehmen, und diese Teilnahme muss persönlich und daher nicht übertragbar sein. In jedem Fall sieht das Gesetz keine Strafe vor, aber wenn der Geschäftsführer seine Abwesenheit nicht rechtfertigt, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und kann für die Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus den in der Versammlung genehmigten Beschlüssen ergeben.

Auch wenn der Geschäftsführer nicht an der Versammlung teilnimmt, wird diese im Allgemeinen als gültig angesehen (sofern die Gesellschafter die erforderliche Mindestanzahl haben, um sie abzuhalten). Dies ist logisch, da andernfalls die Durchführung der Versammlung im Ermessen des Geschäftsführers liegen würde.

Ausnahmsweise können Beschlüsse einer Versammlung, an der der Geschäftsführer nicht teilgenommen hat, für nichtig erklärt werden, wenn das Informationsrecht, das das Gesetz den Gesellschaftern gewährt, verletzt wurde. Dieses Recht äußert sich in:

  • Mündlich während der Versammlung (oder schriftlich im Voraus) detaillierte Informationen zu Fragen des Tagesordnungspunkts anzufordern. Es ist zu beachten, dass der Geschäftsführer diesem Antrag während der Versammlung mündlich nachkommen muss.
  • Die als erforderlich erachteten Erläuterungen zu diesen Angelegenheiten anzufordern.

Wenn der Geschäftsführer nicht an der Versammlung teilnimmt, verstößt er gegen seine gesetzliche Pflicht, dem Gesellschafter die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Daher kann dieser sein Stimmrecht nicht vernünftig ausüben. Dies stellt eine Verletzung des Informationsrechts dar, sodass der Gesellschafter den Weg vor Gericht einschlagen kann, um den Beschluss anzufechten und dessen Nichtigkeit zu beantragen. In diesem Sinne sollte zur besseren Verteidigung der Anfechtung im Versammlungsprotokoll die Abwesenheit des Geschäftsführers und die Nichtbeachtung der Anfrage des Gesellschafters festgehalten werden.

 

Unsere Fachleute beraten Sie, wenn Sie erwägen, einen Beschluss gerichtlich anzufechten, weil Ihr Informationsrecht verletzt wurde.

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