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Interessenssätze im Arbeitsbereich

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Interessenssätze im Arbeitsbereich

Handzeichenabstimmung

Der Widerruf des Mandats eines Personalvertreters kann nicht gültig durch Handzeichenabstimmung beschlossen werden. Das Gesetz verlangt, dass eine solche Entscheidung in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung durch persönliche, freie, direkte und geheime Abstimmung getroffen wird:

  • Die geheime Abstimmung ist kein bloßes Formalität. Die Gerichte betrachten sie als zwingende Vorschrift, sodass sie nicht durch eine öffentliche Abstimmung ersetzt werden kann.
  • Daher ist ein Widerrufsbeschluss, der durch Handzeichen abgestimmt wird, nichtig.

Der Oberste Gerichtshof [TS 16-12-2025] erinnert daran, dass die Wahlvorschriften aufgrund ihrer öffentlichen und unabdingbaren Natur zwingend sind. Daher müssen auch die Einberufungsvoraussetzungen (ein Drittel der Wähler) und die absolute Mehrheit, die das Gesetz vorsieht, eingehalten werden, um das Mandat ordnungsgemäß zu widerrufen.

 

Freiwillige Verbesserung für Zeitarbeitsunternehmen

Die Gerichte [TSJ Baskenland 09-12-2025] haben entschieden, dass gemäß dem Grundsatz der Lohngleichheit der Arbeitnehmer, die von einem Zeitarbeitsunternehmen (ETT) zur Verfügung gestellt werden, Anspruch auf eine freiwillige Verbesserung bei vollständiger dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (IPT) aufgrund eines Arbeitsunfalls in denselben Bedingungen wie das Personal des Entleihunternehmens haben.

Was die Zahlungsverantwortung betrifft:

  • Das Zeitarbeitsunternehmen (als Arbeitgeber) ist direkt für die Zahlung der gesamten Verbesserung verantwortlich. Wenn die Verbesserung durch eine Versicherung abgedeckt ist, haftet die Versicherung des Zeitarbeitsunternehmens solidarisch bis zur Höhe ihrer Police.
  • Das Entleihunternehmen übernimmt eine subsidiäre Verantwortung für die Gesamtheit, die auf seine Versicherung übertragen wird, wenn die Police keine Arbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen ausschließt.

 

Nicht im Krankheitsbild enthaltene Krankheit

Wenn eine Berufskrankheit aufgrund einer nicht im Katalog der Berufskrankheiten enthaltenen Pathologie geltend gemacht wird, obwohl sie mit der Arbeit verbunden ist (zum Beispiel die Dysphonie bei Lehrkräften), ist die Einstufung als Berufskrankheit falsch, wie die Gerichte bestätigt haben [TSJ Kastilien-La Mancha 09-01-2026]. Das Gesetz definiert die Berufskrankheit als die, die bei einer Tätigkeit des Katalogs im Auftrag eines anderen und durch die vorgesehenen Mittel verursacht wird; daher, wenn die Diagnose nicht mit den aufgeführten Pathologien übereinstimmt, kann sie nicht als beruflich eingestuft werden.

Wenn die Krankheit mit der Arbeit zusammenhängt, kann der angemessene Sachverhalt der Arbeitsunfall sein, aber der Arbeitnehmer muss dies ausdrücklich beantragen und den Kausalzusammenhang nachweisen. Das Gericht kann nicht von Amts wegen in einen Arbeitsunfall umqualifizieren, wenn nicht darum gebeten wurde. Daher wurde in diesem konkreten Fall, nachdem die Berufskrankheit ausgeschlossen wurde, der ursprünglich festgelegte Sachverhalt als gewöhnliche Krankheit beibehalten.

 

 

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