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Maximale kumulierte Abschreibung

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Wenn die kumulierte Abschreibung den Anschaffungswert einer vermieteten Immobilie (ohne den Bodenwert) erreicht, kann die Abschreibung nicht fortgesetzt werden.

Maximale kumulierte Abschreibung

Wenn Sie Vermieter sind, ist einer der wichtigsten Kosten, die Sie bei der Erklärung Ihrer Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in Ihrer Einkommensteuererklärung abziehen können, die Abschreibung des Gebäudes:

  • Sie können als Kosten den höheren Betrag zwischen 3% der Anschaffungskosten der Immobilie und 3% des Katasterwerts (in beiden Fällen bezogen auf den Wert des Gebäudes, ohne den Bodenwert zu berücksichtigen) ansetzen.
  • Wenn Sie die Anschaffungskosten des Gebäudes und des Grundstücks nicht kennen, wenden Sie das im Katasterwert festgelegte Verhältnis an (das häufig auf der IBI-Rechnung erscheint). Wenn sich die Katasterwerte in späteren Jahren ändern und sich dieses Verhältnis ändert, müssen Sie die Immobilie entsprechend dem neuen Verhältnis abschreiben.

Wenn Sie die Immobilie durch Erbschaft oder Schenkung erworben haben, ist der Wert, auf den die 3%ige Abschreibung angewendet werden muss, ebenfalls der höhere Betrag zwischen dem Katasterwert und den Anschaffungskosten (auch ohne Berücksichtigung des dem Boden zuzurechnenden Teils). In diesem Fall sind die Anschaffungskosten der Wert der Immobilie (ohne den Boden) gemäß der Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD) plus die restlichen gezahlten Kosten (anteilig zum Wert der Immobilie, ohne den Boden).

Nun, die Steuerbehörde hat klargestellt, dass ab dem Zeitpunkt, an dem die kumulierte Abschreibung den Anschaffungswert der Immobilie (ohne den Bodenwert) erreicht, eine weitere Abschreibung der Immobilie nicht mehr möglich ist.

Zu diesem Zweck beachten Sie bitte, dass die Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Immobilienvermietung erklären, in ihrer Einkommensteuererklärung alle notwendigen Daten zur Berechnung der Abschreibung der vermieteten Immobilien angeben müssen: Anschaffungswert und -datum, durchgeführte Verbesserungen, Katasterwerte, ob die Immobilie gegen Entgelt oder unentgeltlich erworben wurde usw. Auf diese Weise kann die Steuerbehörde leicht überprüfen, ob die abgezogene Abschreibung korrekt ist.

Daher ist es wichtig, dass Sie, wenn Sie Immobilien vermieten, eine gründliche Kontrolle der erklärten Abschreibungen führen, insbesondere für diejenigen Immobilien, die seit vielen Jahren vermietet sind. So vermeiden Sie mögliche Nachforderungen von der Steuerbehörde wegen überhöhter Abschreibungen.

 

Wenn Sie Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien erzielen, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie zu allen abzugsfähigen Kosten und den Anreizen, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung anwenden können, damit Sie nicht mehr als nötig besteuert werden.

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