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Zwangszuschläge

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Wenn Ihr Unternehmen eine Steuererklärung nicht innerhalb der festgelegten Frist einreicht, müssen Sie mit einem Zwangszuschlag rechnen. Wie wird dieser Zuschlag berechnet?

Zwangszuschläge
Wenn Ihr Unternehmen die freiwillige Zahlungsfrist für eine eingereichte Selbstveranlagung ohne Zahlung oder für eine Steuererklärung verstreichen lässt, beginnt die sogenannte „Zwangsphase“. Dies bedeutet, dass das Finanzamt seine Vollstreckungsmaßnahmen einleitet – durch das Zwangsverfahren – mit dem Ziel, zu kassieren, wobei es sogar zu Pfändungen von Vermögenswerten kommen kann. Um dieses Verfahren einzuleiten, muss das Finanzamt Ihnen zunächst den Zwangsbeschluss zustellen, in dem die Zahlung des geschuldeten Betrags gefordert wird.
In diesem Beschluss wird das Finanzamt außerdem einen Zuschlag verlangen, der davon abhängt, wann die Schuld beglichen wird:
  • Der Zuschlag beträgt 10%, wenn Ihr Unternehmen die Schuld nach Zustellung des Zwangsbeschlusses und innerhalb der neuen Frist für die Zahlung begleicht.
  • Der Zuschlag beträgt 20%, zuzüglich Verzugszinsen, wenn die Zahlung nicht innerhalb dieser neuen Frist erfolgt.
Die Frist, die das Finanzamt in diesen Fällen für die Zahlung gewährt, um von einem Zuschlag von nur 10% zu profitieren, ist kurz:
  • Wenn Ihr Unternehmen den Beschluss zwischen dem 1. und dem 15. eines bestimmten Monats erhält, endet die Frist am 20. dieses Monats.
  • Wenn er zwischen dem 16. und dem letzten Tag des Monats eingeht, haben Sie bis zum 5. des folgenden Monats Zeit.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Ihr Unternehmen nur einen Zuschlag von 5% zahlen muss: dies tritt ein wenn die gesamte ausstehende Schuld beglichen wird, bevor Ihnen der Zwangsbeschluss zugestellt wird . In diesem Fall wird das Finanzamt Ihrem Unternehmen nach der Zahlung der gesamten Schuld das Zahlungsschreiben mit dem reduzierten Zuschlag zusenden.
Bitte beachten Sie, dass die Zuschläge von 5%, 10% und 20% untereinander unvereinbar sind und auf die gesamte im freiwilligen Zeitraum nicht gezahlte Schuld berechnet werden. Wenn Sie also die Schuld begleichen möchten, bevor Sie den Zwangsbeschluss erhalten (damit nur der Zuschlag von 5% angewendet wird) oder innerhalb der Frist des Beschlusses (damit der 10% Zuschlag angewendet wird), begleichen Sie die gesamte Schuld. Wenn Sie nur eine Teilzahlung leisten, wird dies nicht zur Reduzierung des Zuschlags führen.
Falls Sie die gesamte Schuld nicht begleichen können, ist es am besten, einen Zahlungsaufschub zu beantragen (wenn Sie dies tun, bevor das Finanzamt Ihnen den Zwangsbeschluss zusendet, wird nur der Zuschlag von 5% verlangt). Schulden in der Zwangsphase können aufgeschoben werden, bevor das Finanzamt den Beschluss über die Veräußung der gepfändeten Vermögenswerte mitgeteilt hat.
 
Wenn Ihr Unternehmen eine Steuererklärung abgeben muss und nicht über ausreichende Liquidität verfügt, kontaktieren Sie uns. Wir werden die Optionen analysieren, die Ihnen zur Verfügung stehen, um die Zahlung aufzuschieben und so Zuschläge zu vermeiden.

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