Belästigungsmeldung zum Schutz
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Ein Unternehmen kann nach einer internen Meldung kündigen, wenn es nachweist, dass die Entscheidung auf früheren Ereignissen beruhte und die Meldung unbegründet war.
Bei einer Belästigungsmeldung müssen die Fakten unparteiisch untersucht werden, auch wenn ein betrügerisches Motiv vermutet wird. Die Aktivierung des Belästigungsprotokolls erfordert, dass das Unternehmen vorsichtig vorgeht, hindert jedoch nicht daran, disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Meldung als falsch oder bösartig erwiesen wird. Es wird empfohlen, das Protokoll abzuschließen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.
Das Unternehmen kann den Arbeitnehmer in folgenden Fällen entlassen:
- Wenn die Meldung unbegründet ist und nach einer internen Untersuchung archiviert wurde.
- Wenn klare Anzeichen dafür vorliegen, dass die Meldung eine Strategie war, um eine geplante Kündigung zu vermeiden.
- Wenn Zeugnisse oder Nachrichten die betrügerische Absicht des Arbeitnehmers belegen.
- Wenn die Kündigung auf anderen objektiven oder disziplinarischen Gründen beruht.
In diesen Fällen ist es ratsam, die schlechte Leistung, mangelndes Engagement oder jegliches arbeitsrechtliches Fehlverhalten sorgfältig zu dokumentieren (durch Sammeln von Beweisen wie Nachrichten, Zeugen, Verhaltensänderungen usw.). Der Schlüssel liegt darin, nachweisen zu können, dass die Beendigung - sei es eine Kündigung oder das Nichtbestehen der Probezeit - nichts mit der Einreichung der Meldung des Arbeitnehmers zu tun hat, sondern dass das Unternehmen diese Entscheidung bereits vor Erhalt der Belästigungsmeldung getroffen hatte. Daher lohnt es sich, auch bei einer Beendigung aufgrund des Nichtbestehens der Probezeit (in diesem Fall schreibt das Gesetz keine Formalitäten vor) einen soliden Brief mit Details zu Ereignissen, Daten und Beweisen zu verfassen.
Unsere Fachleute informieren Sie gerne über Fragen zum Belästigungsprotokoll, zur Schutzgarantie, zum Nichtbestehen der Probezeit oder zur Kündigung.
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