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Geringwertige Wirtschaftsgüter

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Ihr Unternehmen kann sie frei abschreiben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Da das Ende des Geschäftsjahres naht, denken Sie daran, dass Ihr Unternehmen die materiellen Anlagegüter, die neu erworben wurden und einen Einzelpreis von bis zu 300 Euro haben, mit einer jährlichen Gesamtgrenze von 25, 000 Euro, frei abschreiben kann.

Daher ist es ratsam, dass, wenn Sie in diesem Jahr mehrere neue Vermögenswerte erworben haben, die von diesem Anreiz profitieren können, diese in der Buchhaltung mit ihrem Einzelpreis aufgeschlüsselt werden (so dass es buchhalterisch ersichtlich ist, dass sie einen Wert von weniger als 300 Euro haben).

Allerdings müssen diese Vermögenswerte autonom genutzt werden können, um frei abgeschrieben werden zu können. Zum Beispiel:

  • Wenn Ihr Unternehmen Möbel (Stühle und Tische) erwirbt, können die Elemente, die einzeln einen Anschaffungswert von nicht mehr als 300 Euro haben, von diesem Anreiz profitieren, da es sich um Vermögenswerte handelt, die separat genutzt werden können.

  • Ihr Unternehmen kann diesen Anreiz jedoch nicht auf die einzelnen Komponenten eines Computers (Mainboard, Festplatte, Grafikkarte, Gehäuse usw.) anwenden, auch wenn diese einzeln weniger als 300 Euro kosten, da diese Komponenten nicht unabhängig voneinander genutzt werden können. Dies wäre nur möglich, wenn der Gesamtwert des Computers diesen Betrag nicht überschreiten würde.

Bei der Anwendung dieses steuerlichen Vorteils muss Ihr Unternehmen die jährliche Abschreibung jedes Vermögenswerts entsprechend seiner Nutzungsdauer verbuchen. Dennoch kann in der Körperschaftsteuererklärung eine außerordentliche steuerliche Anpassung vorgenommen werden, indem die abgezogene steuerliche Abschreibung erhöht wird und sogar eine steuerliche Abschreibung dieser Vermögenswerte in voller Höhe erfolgt.

 

Unsere Experten beraten Sie gerne zur Abschreibung Ihrer Vermögenswerte, um die Steuerzahlungen so weit wie möglich zu verzögern, und zu den Anreizen, auf die Ihr Unternehmen Anspruch hat.

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