Dotieren Sie die Reserven fristgerecht
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Wenn Ihr Unternehmen die Kapitalrücklagen oder Ausgleichsrücklagen anwendet, dotieren Sie diese fristgerecht.
Im Körperschaftsteuergesetz (KStG) 2025 können Unternehmen unter anderem folgende Abschreibungen geltend machen:
- Die Abschreibung für Kapitalrücklagen (für alle Unternehmen anwendbar), die es ermöglicht, die steuerpflichtige Basis um 20 bis 30% des Eigenkapitalzuwachses zu reduzieren.
- Und die Abschreibung für Ausgleichsrücklagen (nur für kleine Unternehmen), die es ermöglicht, die steuerpflichtige Basis des Geschäftsjahres um 10% zu reduzieren, mit einer Obergrenze von einer Million Euro.
Wenn Ihr Unternehmen also eine dieser Anreize anwendet, denken Sie daran, dass in beiden Fällen eine unverfügbare Rücklage in Höhe der gewährten Abschreibung gebildet werden muss .
In Bezug auf die Kapitalrücklage, wenn das Geschäftsjahr Ihres Unternehmens mit dem Kalenderjahr übereinstimmt:
- Die für 2025 vorgesehene Rücklage muss innerhalb der Frist zur Genehmigung des Jahresabschlusses gebildet werden (im Allgemeinen bis zum 30. Juni 2026).
- Diese Rücklage wird für Ihr Unternehmen bis zum 31. Dezember 2028 nicht verfügbar sein (drei Jahre nach Abschluss des Jahres 2025).
Auf der anderen Seite gelten für die Ausgleichsrücklage der KStG 2025 folgende Fristen:
- Diese Rücklage muss gebildet werden, wenn die Hauptversammlung über die Verwendung der Gewinne von 2025 beschließt, und zwar aus diesen (im Allgemeinen auch bis zum 30. Juni 2026). Wenn jedoch diese Gewinne nicht ausreichen, kann sie in den folgenden Jahren mit den ersten erzielten Gewinnen aufgefüllt werden.
- Ihr Unternehmen kann nicht über diese Rücklage verfügen, bis das Jahr, in dem ihr Betrag mit den erzielten negativen Beträgen verrechnet wird, oder, falls diese Verrechnung nicht erfolgt, kann nicht darauf zugegriffen werden fünf Jahre lang (bis zum 31. Dezember 2030).
Kontaktieren Sie uns: Wir beraten Ihr Unternehmen zu den bestehenden Steuervorteilen in der Körperschaftsteuer und wie Sie diese optimal nutzen können.
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