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Urteile von Interesse im Arbeitsbereich

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Urteile von Interesse im Arbeitsbereich

Elternzeit: Klarstellungen

Ein Unternehmen verlangte, dass die Elternzeit von acht Wochen pro Jahr in minimalen Zeiträumen von einer Woche genommen wird, und verweigerte den Urlaubanspruch während dieser Zeit. Die Gewerkschaften haben diese Maßnahmen angefochten, und die Gerichte [TS 26-01-2026] haben Folgendes festgestellt:

  • Die Regelung legt die Dauer in Wochen fest, sodass es korrekt ist zu interpretieren, dass der unterbrochene Genuss in vollen Wochen erfolgen muss, ohne Aufteilung in Tage, wie es das Unternehmen verlangte.
  • Im Gegenteil, die Elternzeit, obwohl sie eine vertragliche Aussetzung ist, muss gemäß dem europäischen Recht, der Vereinbarkeit und der Gleichheit interpretiert werden. Die Ausschluss des Urlaubsanspruchs während dieses Zeitraums hätte eine abschreckende Wirkung auf den Genuss der Elternzeit, und daher muss diese als effektive Arbeit für den Anspruch gezählt werden.

Berechnung der Überstunden

Der Oberste Gerichtshof [TS 18-02-2026] hat festgestellt, dass jede Überstunde mindestens mit dem gleichen Wert wie eine reguläre Stunde bezahlt werden muss. Das Gesetz verbietet, dass die Überstunde einen Betrag unter dem der normalen Stunde hat.

Um diesen Wert zu berechnen, wenn der Tarif das Gehalt auf Jahresbasis festlegt, muss das gesamte Jahresgehalt (einschließlich der anwendbaren Zuschläge) durch die effektive jährliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers geteilt werden. Es ist nicht gültig, dies zu berechnen, indem man das Jahresgehalt durch 360 Tage und dann durch 8 Stunden teilt, da diese Methode praktisch voraussetzt, dass man das ganze Jahr ohne Pausen oder Urlaub arbeitet und den tatsächlichen Preis der Stunde künstlich senkt.

Wenn der Tarif oder die Lohntabellen einen Preis für Überstunden unter dem Wert festlegen, der durch die Division Jahresgehalt/jährliche Arbeitszeit erhalten wird, ist dies rechtswidrig, und die Unterschiede können von den Betroffenen geltend gemacht werden.

Fehlende Zahlung von Beiträgen

Die fehlende Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung, auch wenn die Dokumentation zur Beitragszahlung korrekt eingereicht wurde, stellt einen schweren Verstoß gemäß der LISOS dar. Der Oberste Gerichtshof [TS 17-02-2026] hat bestätigt, dass dieser Verstoß allein durch die Nichterfüllung der Zahlung entsteht, ohne dass böse Absicht oder die Absicht zur Nichterfüllung nachgewiesen werden muss.

Laut dem Gericht können zudem die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die durch COVID-19 entstanden sind, nicht als höhere Gewalt angesehen werden, weshalb sie nicht von der Verantwortung befreien.

Im analysierten Fall wurde das Unternehmen mit 185.721,19 Euro wegen ausstehender Beiträge zwischen 2018 und 2024 bestraft. Es beantragte die Nichtigkeit der Strafe oder, hilfsweise, deren Reduzierung aufgrund fehlender böser Absicht und wirtschaftlicher Schwierigkeiten sowie Verjährung eines Teils der Schuld, aber das Gericht wies diese Argumente zurück.

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