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Nebensleistungen

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Und was passiert, wenn einer der Gesellschafter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt?

Nebensleistungen

In der Satzung seiner GmbH wurde vereinbart, dass alle Gesellschafter sich verpflichten, Nebensleistungen für die Gesellschaft zu erbringen. Dennoch hat einer von ihnen aufgehört, dieser Verpflichtung nachzukommen...

Nebensleistungen werden so genannt, weil sie zusätzlich zur Hauptverpflichtung der Gesellschafter, nämlich der Kapitaleinlage, sind. Außerdem sind Gesellschaften zwar nicht verpflichtet, sie festzulegen, müssen jedoch, wenn sie vorgesehen sind, von den Gesellschaftern, die sich verpflichtet haben, erfüllt werden.

Andererseits verlangt das Gesetz, dass diese Leistungen in der Satzung enthalten sind. Wenn sie jedoch nicht ursprünglich vorgesehen wurden, erlaubt das Gesetz, sie später festzulegen. Ebenso müssen sie zur Schaffung, Änderung oder Aufhebung später in einer Gesellschafterversammlung mit der gleichen Mehrheit genehmigt werden, die für Satzungsänderungen erforderlich ist (d. h. die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Stimmen, die den Anteilen entsprechen, in die das Gesellschaftskapital aufgeteilt ist). Darüber hinaus ist die Zustimmung des Gesellschafters erforderlich, der sich zur Erbringung der Leistung verpflichten wird.

Nun, wenn ein Gesellschafter seine Verpflichtungen nicht erfüllt, hat die Gesellschaft folgende Optionen:

  • Sie kann vom Gesellschafter verlangen, dass er die Leistung erbringt. Darüber hinaus kann, wenn die Nichterfüllung Schäden verursacht hat (z. B. Verlust potenzieller Kunden), eine Entschädigung fällig werden.
  • Es kann eine Vertragsstrafe in die Satzung aufgenommen werden, um die Nichterfüllung des Gesellschafters abzusichern.
  • Der Gesellschafter kann ausgeschlossen werden, da dies das Gesetz vorsieht. Wenn er also aufgefordert wurde, seine Nichterfüllung zu beenden und dies ignoriert hat, kann er ausgeschlossen werden. Dazu ist eine Vereinbarung der Versammlung erforderlich, die von der Mehrheit der Stimmen genehmigt wird, die mindestens 2/3 des Gesellschaftskapitals repräsentiert (prüfen Sie jedoch vorher die Satzung, falls eine höhere Mehrheit vorgesehen ist).

 

Unsere Fachleute beraten Sie in allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Nebensleistungen in Ihrer Gesellschaft.

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