Nennen wir einen Stellvertreter?
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Wie man die Blockade der Gesellschaft vermeidet, wenn der Geschäftsführer verstirbt
Wenn der alleinige Geschäftsführer verstirbt oder aus irgendeinem Grund endgültig aus seinem Amt ausscheidet, kann die Gesellschaft plötzlich handlungsunfähig werden, da der Geschäftsführer die Gesellschaft vertritt und in ihrem Namen handelt.
Daher können, wenn die Gesellschaft ohne Geschäftsführer bleibt, Blockadesituationen auftreten, bis die Gesellschafterversammlung einen neuen ernennt. Um dies zu vermeiden, erlaubt das Gesetz die Ernennung eines Stellvertreters, der das Amt übernimmt, wenn es aus irgendeinem Grund (Tod, Unfähigkeit, Rücktritt usw.) zu einer vorzeitigen Vakanz im Verwaltungsorgan kommt. Es muss jedoch vorher überprüft werden, dass die Satzung die Ernennung von Stellvertretern nicht ausschließt.
Falls möglich, wird die Hauptversammlung einen Stellvertreter ernennen und kann dies jederzeit tun. Es wird jedoch empfohlen, dass die Ernennung dieses Stellvertreters — oder der Stellvertreter, da es mehrere sein können — in derselben Versammlung erfolgt, in der der Hauptgeschäftsführer ernannt wird oder sein Amt erneuert wird.
Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass:
- Die Stellvertreter müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um das Amt ausüben zu können (zum Beispiel kann kein Minderjähriger ernannt werden).
- Es muss in der Satzung überprüft werden, ob die Anforderung zusätzlicher Kriterien (zum Beispiel, dass der Stellvertreter Gesellschafter sein muss) vorgesehen ist.
- Was die Vakanz betrifft, muss sie aus irgendeinem Grund (Rücktritt, Tod usw.) entstehen, jedoch nicht durch den bloßen Ablauf der Frist, die für das Amt des Geschäftsführers festgelegt wurde.
Was die Dauer des Amtes des Stellvertreters betrifft, wird sie die gleiche sein wie die in der Satzung für den Hauptgeschäftsführer vorgesehene. Wenn die Satzung jedoch nichts über die Dauer des Amtes des Hauptgeschäftsführers aussagt, sieht das Gesetz in diesem Fall vor, dass diese unbefristet ist; daher wird auch der Stellvertreter unbefristet im Amt bleiben. Es sei denn: Die Versammlung kann ihn abberufen und die Ernennung eines neuen Geschäftsführers jederzeit beschließen.
Unsere Fachleute beraten Sie in allen Angelegenheiten, die sowohl die Ernennung als auch die Abberufung von Hauptgeschäftsführern sowie von Stellvertretern Ihrer Gesellschaft betreffen.
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