Verlängerung der Module für 2026
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Modulgrenzen bleiben bestehen.
Das Finanzministerium hat bestätigt, dass die Höchstgrenzen, die es ermöglichen, sich für das Modulsystem für das Jahr 2026 zu entscheiden (das objektive Schätzungssystem der Einkommensteuer und das vereinfachte Mehrwertsteuersystem), verlängert wurden und weiterhin die gleichen wie in den letzten Jahren sind.
Insbesondere sehen diese Grenzen wie folgt aus:
| Konzept (1) | Grenze |
|---|---|
| Gesamtumsatz | 250.000 Euro |
| Umsatz an Unternehmer | 125.000 Euro |
| Einkäufe (ohne Anlagevermögen) | 250.000 Euro |
1. Umsatzvolumen des Vorjahres.
Auch wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, um im Modulsystem zu bleiben, und einen Einkommensrückgang ab 2026 erwarten, sollten Sie Ihre Finanzen überprüfen und entscheiden, ob es sinnvoll ist, darauf zu verzichten. Wenn Sie dies wünschen, denken Sie daran, dass Sie Ihren Verzicht stillschweigend erklären können, indem Sie die Mehrwertsteuererklärung des ersten Quartals 2026 im allgemeinen System einreichen (Formular 303) und die Einkommensteuervorauszahlung im Direktschätzungsverfahren (Formular 130) leisten.
Unsere Fachleute beraten Sie, ob es sinnvoll ist, im Modulsystem zu besteuern, und zu allen anderen steuerlichen Problemen, die Ihr Unternehmen betreffen.
VERWANDTER INHALT
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Maximale kumulierte Abschreibung
Wenn die kumulierte Abschreibung den Anschaffungswert einer vermieteten Immobilie (ohne den Bodenwert) erreicht, kann die Abschreibung nicht fortgesetzt werden.
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Auswirkungen des "Großbesitzers" zu sein
Die Einstufung als "Großbesitzer" von Wohnimmobilien hat auch steuerliche Konsequenzen
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Pflicht zur Einkommensteuererklärung
Erfahren Sie, wann die Abgabe obligatorisch ist und klären Sie bestimmte Zweifel, die in solchen Fällen häufig auftreten.
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